Geburtsvorbereitungskurs
Hier werden alle relevanten Themen rund um Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett besprochen.
DIE SORGERECHTSVERFÜGUNG: WEIL GROßELTERN UND PATINNEN BZW. PATEN SICH NICHT AUTOMATISCH UM IHRE KINDER KÜMMERN DÜRFEN
Haben Sie sich schon einmal gefragt, was mit Ihren minderjährigen Kindern passiert, falls Ihnen etwas zustößt? Wer gibt ihnen ein liebevolles Zuhause, kümmert sich um die Erziehung und verwaltet das Vermögen (Erbe)?
Ein häufiger Irrglaube ist, dass Großeltern, Patinnen und Paten sowie weitere Familienangehörige automatisch das Sorgerecht für minderjährige Kinder übernehmen dürfen, falls beide Elternteile versterben oder sich langfristig nicht um die Kinder kümmern können.
Wenn Sie vorab jedoch keine Vertrauensperson als Vormund in einer Sorgerechtsverfügung bestimmen, entscheidet das Familiengericht gemeinsam mit dem Jugendamt, wer die Personen- und Vermögensfürsorge übernimmt. Damit Vormundschaftsgerichte schnellere Entscheidungen treffen können und verhindert wird, dass sich der Staat (zumindest zeitweise) um Ihre minderjährigen Kinder kümmert, empfiehlt es sich Ihren gewünschten Vormund vorab in einer Sorgerechtsverfügung zu benennen.
Von den Vorgaben der Eltern darf nur bei berechtigten Zweifeln des Gerichtes gem. § 1778 Abs. 2 BGB abgewichen werden, z. B. über die persönliche Eignung, bei Gesetzesverstößen oder finanziellen Problemen des benannten Vormundes.
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